Beherbergungssteuer
Die Landeshauptstadt Dresden erhebt seit dem 1. Juli 2015 eine Beherbergungssteuer.
Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast. Besteuert wird der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen privaten Übernachtung in einer Beherbergungseinrichtung (private Beherbergung). Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beherbergungssteuer ist das jeweils für die einzelne Übernachtung geschuldete Entgelt.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2016 die Regelung, dass Beherbergungseinrichtungen, die innerhalb des Stadtgebietes von Dresden dauerhaft in der Regel weniger als fünf Beherbergungsplätze (Gästebetten) bereitstellen, für unwirksam erklärt.
Auf Grund dessen hat der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden in seiner Sitzung am 16. Dezember 2016 eine Änderung der Satzung beschlossen. Nunmehr sind alle Beherbergungseinrichtungen - unabhängig von der Anzahl der Gästebetten - zur Einziehung der Beherbergungssteuer verpflichtet. Diese Änderungssatzung wird am 12. Januar 2017 im Dresdner Amtsblatt öffentlich bekannt gegeben und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.
Damit sind ab 13. Januar 2017 alle Beherbergungseinrichtungen in Dresden zur Einziehung und Abführung der Beherbergungssteuer verpflichtet.
Mehr Informationen zur Beherbergungssteuer finden Sie unter den nachfolgenden Punkten.
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